Das „Angrillen“ darf nicht zur Grillparty werden
Gaggenau (red) – Verstöße gegen die Corona-Verordnung des Landes werden auch in Gaggenau streng geahndet. Das betont die Stadtverwaltung. Auch Grillpartys mit Freunden oder Verwandten, die nicht im gleichen Haushalt leben, sind tabu.

© tom
Im eigenen Garten grillen ist erlaubt, aber Freunde darf man dazu in Coronazeiten nicht einladen. Foto: Senger
Die Wettervorhersagen für die nächsten Tage versprechen Sonne satt. Eigentlich das perfekte Wetter zum Genießen des Frühlings. Auch wenn die Ausflüge ins Freie durch Corona eingeschränkt sind, sind Frischlufttanken, sich von Sonnenstrahlen kitzeln lassen und Spazierengehen nicht gänzlich verboten. „Es gilt weiterhin das Kontaktverbot, das heißt, es dürfen nur maximal zwei Personen gemeinsam unterwegs sein oder Personen, die zusammen in einem Haushalt wohnen“, erklärt der Leiter des Gaggenauer Ordnungsamtes Dieter Spannagel. Ausdrücklich weist er daraufhin, dass auch das „Angrillen“ zu Hause nur unter diesen Maßgaben erfolgen darf. Grillpartys mit Freunden oder Verwandten, die nicht im gleichen Haushalt leben, sind deshalb tabu. „Das schöne Wetter verführt natürlich zu Aktivitäten im Freien und wir wollen diese auch nicht gänzlich verbieten, aber sie sind eben durch das bundesweite Kontaktverbot deutlich eingeschränkt“, verweist Spannagel darauf, dass die Bevölkerung mit Kontrollen zu rechnen hat. Allein in den letzten Tagen wurden dem städtischen Ordnungsamt 21 Personen gemeldet, die gegen die Corona-Verordnung des Landes verstoßen haben, weil sie sich in Gruppen getroffen haben, berichtet Spannagel. Hier wurde in allen Fällen ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Bußgeldverfahren drohen
Dies kann sich auf eine Summe zwischen 100 bis 1000 Euro belaufen. Bei den Verstößen handelt es sich unter anderem um Treffen im Parkdeck, an beliebten Treffpunkten in den Ortschaften oder auch beim gemeinsamen Einkauf in Gruppen von mehr als zwei Personen. Zudem sind auch schon Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruchs eingegangen. So wurde beispielsweise beim Basketball-Feld am Traischbachstadion die verschlossene Umzäunung überstiegen. Vereinzelt wurde diese Woche auch festgestellt, dass städtische Hallen, trotz der angeordneten Sperrung, genutzt werden. Die Stadt appelliert deshalb nochmals eindringlich an alle Vereine und Gruppen, sich an die Verordnung des Landes zu halten. Zudem wurden alle Nutzer der Einrichtungen bereits vor mehr als zwei Wochen angeschrieben und auf die Einhaltung der Schließung deutlich hingewiesen. Bei Nichtbeachtung werden auch hier Bußgeldverfahren eingeleitet.
Der dieser Tage veröffentlichte Bußgeldkatalog des Landes Baden-Württemberg sieht zudem vor, dass die kommunalen Ortspolizeibehörden auch in weiteren Fällen Bußgelder erheben können. Wer eine eigentlich geschlossene Einrichtung wie beispielsweise einen Friseursalon, eine Bar oder einen Club weiterbetreibt, muss 2500 bis 5000 Euro bezahlen. Personen, die eine für den Besucherverkehr geschlossene Einrichtung wie beispielsweise ein Krankenhaus oder Pflegeheim betreten, riskieren ein Bußgeld von 250 bis 1500 Euro. Bei wiederholten Verstößen stehen Bußgelder bis zu 25000 Euro im Raum.