Johnson & Johnson-Geimpfte brauchen dritte Impfung
Berlin/Stuttgart (BT) – Der Bund hat die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) angepasst, die ab sofort gilt. Der Impfstatus von Geimpften mit Johnson & Johnson ändert sich.

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Personen, die nach der ersten Impfung mit Johnson & Johnson eine zweite Impfung erhalten haben, gelten rechtlich nicht länger als „geboostert“. Foto: Wolfgang Kumm/dpa
In diesem Zusammenhang hat das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die Kriterien für den Impfstatus von Personen geändert, die mit dem Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) geimpft wurden. Bei Johnson & Johnson reicht eine Einzelimpfung für die Grundimmunisierung nicht mehr aus. Es braucht eine zweite Impfung, idealerweise mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech/Pfizer bzw. Moderna), damit der vollständige Impfschutz vorliegt.
Die Neuregelung des Bundes führt auch dazu, dass Personen, die nach der ersten Impfung mit Johnson & Johnson eine zweite Impfung erhalten haben, rechtlich nicht länger als „geboostert“ gelten, wie aus einer Mitteilung des baden-württembergischen Sozialministeriums hervorgeht. Sie müssen deshalb in Bereichen, in denen die 2G-plus-Regel gilt, für den Zutritt einen Test vorweisen. Alle Betroffenen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, sollten nun drei Monate später eine Auffrischungsimpfung durchführen. Bis zum Erhalt dieser dritten Impfung unterliegen alle Betroffenen der Testpflicht bei 2G plus.
In Baden-Württemberg gibt es dafür derzeit ausreichend Impftermine, die auch kurzfristig wahrgenommen werden können, teilt das Sozialministerium weiter mit.
Hintergrund: Wer gilt in Baden-Württemberg als „geboostert“?
- Personen, die dreifach geimpft sind.
- Erst vor Kurzem geimpfte Personen, die ihre Grundimmunisierung (Abschluss der Impfserie) vor nicht länger als drei Monaten erworben haben.
- Genesene, deren Infektion (Angabe auf dem PCR-Testnachweis) noch nicht länger als drei Monate zurückliegt.